Kastration, Impfungen, Parasiten und Co.

Wissenswertes rund um Haus- und Wildtiere

Vorschriften und Pflichten im Umgang mit Haustieren

Was ist zu tun, wenn ich mein Haustier vermisse oder mir eine Katze zugelaufen ist? Welche Pflichten habe ich als Hundehalterin? Was ist AMICUS? 

In den folgenden Rubriken finden Sie entsprechende Erklärungen.

Tier gefunden - was ist zu tun?

Jedes Jahr werden in der Schweiz zwischen 10'000 und 20'000 Tiere vermisst. Der Finder eines verlorenen Tieres hat verschiedene Rechtspflichten. In dieser kurzen Wegleitung haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen zusammengestellt, was beim Fund eines Tieres zu tun ist. Für den Fund von Wildtieren gelten spezielle Regeln. Auch dazu finden Sie hier die wichtigsten Informationen.

Findeltier melden und Besitzer ausfindig machen

Ein Tier, das verloren geht oder seinem Eigentümer entlaufen ist und anschliessend von jemand anderem gefunden wird, bezeichnet man als Findeltier. Was der Finder zu tun hat ist im Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt.
Kennt der Finder den Besitzer des Tieres, muss er ihn über den Fund direkt benachrichtigen.

Möglichkeiten, den Besitzer eines Fundtieres zu finden:

  • Alle Hunde und immer mehr Katzen sind gechippt, das heisst, sie sind in einer zentralen Datenbank, www.amicus.ch (Hunde) oder www.anis.ch (Katzen) registriert. Tierheime, Gemeinden, Tierärzte und teilweise auch die Polizei verfügen über entsprechende Chiplesegeräte.
  • Der Finder muss den Fund der kantonalen Meldestelle für Findeltiere anzeigen. Meldeformulare sind erhältlich auf den entsprechenden Websites, siehe www.stmz.ch. Oftmals sind Formulare auch bei der Gemeindekanzlei, bei Polizeiposten, Tierärzten, Tierschutzvereinen und Tierheimen erhältlich.
  • Onlinedatenbanken nehmen Fundanzeigen auf und leiten sie ebenfalls an die kantonalen Meldestellen weiter.

Wichtig: Ein Tierfund muss in jedem Fall angezeigt werden!

Artgerechte Unterbringung

Wer ein Tier findet, ist auch für seine artgerechte Unterbringung und Versorgung verantwortlich, das heisst der Finder kann das Tier entweder in einem Tierheim unterbringen oder selber für das Tier sorgen (artgerechte Unterbringung vorausgesetzt). Das bedeutet aber auch, dass er für die laufenden Kosten wie Futter oder Tierarzt selber aufkommen muss. Kann der Eigentümer des Tieres ausfindig gemacht werden, muss er für die angefallenen Kosten aufkommen und dem Finder einen angemessenen Finderlohn erstatten.

Eigentümer werden

Der Finder eines Tieres wird erst nach 2 Monaten auch der Eigentümer des Tieres (sofern er das will). Bedingung ist allerdings, dass er den Fund korrekt gemeldet hat.

Fund toter Tiere

Beim Fund von toten Tieren finden die Regeln des ZGB keine Anwendung, das heisst, sie stellen aus rechtlicher Sicht normale Fundsachen dar. Der Finder ist somit verpflichtet, beim Fund eines toten Tieres die Polizei zu informieren oder er hat selbst für eine Bekanntmachung des Fundes zu sorgen.

Fotografieren

Ein wichtiger Grundsatz für Tierhaltende: Fotografieren Sie Ihr Tier in regelmässigen Abständen, um sich verändernde Merkmale festzuhalten.

Wichtige Adressen im Zusammenhang mit Fundtieren:

Auch der nächste Tierarzt oder die nächste Polizeidienststelle hilft Ihnen gerne weiter.

Was tun, wenn Sie Ihr Tier vermissen?

Vorgehen gemäss Tierschutzzentrale stmz
  • Erfassen Sie eine Vermisstmeldung. Jede neu erfasste Meldung wird mittels einer geografischen Umkreissuche mit den bereits bestehenden Meldungen abgeglichen.
 www.stmz.ch
  • Fügen Sie der Vermisstmeldung unbedingt ein Foto bei, es erleichtert die Identifikation des Tieres enorm.
  • Hängen Sie im Quartier (ggf. Kadaversammelstelle) Plakate mit der genauen Beschreibung auf, dem Vermisstdatum- und Ort und einem gut erkennbaren Foto Ihres Tieres.
  • Informieren Sie Ihre Nachbarschaft: Katzen verstecken sich oft in Kellern, Garagen oder Gartenhäuschen.
  • Bei Hunden sollte die Polizei informiert werden. Viele Passanten informieren umgehend die Polizei, wenn sie einen entlaufenen Hund sichten.
  • Melden Sie, wenn das Tier wieder zu Hause ist, damit die Daten immer auf dem aktuellsten Stand gehalten werden können. Sie können Ihre Meldung mittels Meldenummer und Passwort auch jederzeit selber ändern oder löschen.
Sind Sie kürzlich umgezogen?

Haustiere kehren manchmal an ihren alten Wohnort zurück. Suchen Sie den Weg ab und informieren Sie Ihre ehemaligen Nachbarn.

Katze chippen lassen!

Mit einem Chip haben Sie die Möglichkeit,  Ihr Haustier in der zentralen Datenbank von Anis registrieren zu lassen. Sein Verbleib kann damit sehr viel schneller herausgefunden werden.

Bitte beachten Sie, dass es nebst www.stmz.ch noch weitere Plattformen für vermisste und gefundene Tiere gibt, welche Sie natürlich ebenfalls kontaktieren können.

Vorschriften für Hundehalter im Kanton Thurgau

Der theoretische und praktische Sachkundenachweis (SKN) wurde abgeschafft. Neu gelten allein die Vorschriften der Kantone.

Im Kanton Thurgau müssen alle Hundebesitzer, die einen Hund mit einem Erwachsengewicht von mindestens 15 Kilogramm halten, einen praktischen Hundeerziehungskurs besuchen. Dieser muss innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung des Hundes erfolgen. Im Kurs sollen Lerninhalte wie Leinenführigkeit, allgemeiner Gehorsam und Verhalten in der Umwelt vermittelt werden. Er muss mindestens zehn Lektionen umfassen und mit einem Dokument bestätigt werden. Als anerkannt gelten Erziehungskurse, die mit einem Dokument mit Angaben über die Hundeschule, den Hundehalter, den Hund, das Kursdatum, den zeitlichen Umfang, die Inhalte der Lektionen, Ort und Datum der Bestätigung und einer Unterschrift der für die Kursleitung verantwortlichen Person, bestätigt werden.

Der Besuch von Erziehungskursen und Trainings wird für alle Hunde empfohlen.

Wer einen Hund hält, muss eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens drei Millionen Franken abgeschlossen haben. Das Risiko ist in der Regel in der üblichen Privat-Haftpflichtversicherung eingeschlossen. Vergewissern Sie sich im Zweifelsfall bei Ihrer Versicherung über den Deckungsumfang.

Bewilligungspflicht

Einige Hunderassen werden als potentiell gefährlich bezeichnet. Wer einen solchen Hund im Kantonsgebiet halten oder ausführen will, benötigt im Voraus eine kantonale Bewilligung. Diese Bestimmung gilt auch für Personen, die nicht im Kanton Thurgau wohnhaft sind, wenn sie sich mit ihrem Hund im Thurgau in der Öffentlichkeit aufhalten wollen. Gesuche für eine Bewilligung müssen dem kantonalen Veterinäramt rechtzeitig eingereicht werden. Eine Bewilligung ist weder auf eine andere Person noch auf einen anderen Hund übertragbar.

Mikrochip 

Alle Hunde müssen spätestens drei Monate nach deren Geburt, in jedem Fall jedoch vor der ersten Weitergabe an einen neuen Halter, mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der Heimtierdatenbank AMICUS registriert sein. Die Kennzeichnung und Registrierung erfolgt durch einen praktizierenden Tierarzt resp. Tierärztin Ihrer Wahl. Für die Personenerfassung in der Hundedatenbank ist die Wohngemeinde zuständig. Ein Halterwechsel muss innerhalb von 10 Tagen nach der Übernahme des Hundes erfolgen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Veterinäramts Thurgau www.veterinaeramt.tg.ch.

Registrierungsdatenbank für Hunde

Alle Hunde müssen bei der Hundedatenbank AMICUS registriert werden. Im Folgenden finden Sie eine kurze Übersicht über die Aufgaben von Gemeinde, Tierarzt und Hundehalter.

Gemeinde

Damit die Personalien des Hundehalters in der Hundedatenbank mit dessen offiziell gemeldeten Personalien bei seiner Wohngemeinde übereinstimmen, sind die Gemeinden für die Personenerfassung in AMICUS zuständig. Für Ersthundehalter muss die Gemeinde einen Account bei AMICUS erstellen. Der Hundehalter bekommt eine Personen-ID und persönliche Zugangsdaten. Die Personen-ID wird für die Registrierung eines Hundes beim Tierarzt oder für einen Halterwechsel benötigt.

Tierarzt

Der Tierarzt ist für die Registrierung von jungen, neu gechippten Hunden verantwortlich. Ebenfalls kann er Hunde, die aus dem Ausland importiert wurden, bei AMICUS registrieren. Dafür benötigt der Tierarzt die Personen-ID des Hundehalters von der Gemeinde.

Hundehalter

Jeder registrierte Hundehalter bekommt einen Account bei AMICUS. Dort kann er seine E-Mail-Adresse und Telefonnummern selbst anpassen. Diese Angaben sind wichtig, damit der Besitzer, wenn zum Beispiel der Hund entlaufen ist, rasch kontaktiert werden kann. 
Bei einem Halterwechsel muss der Hundehalter seinen Hund bei AMICUS an den neuen Besitzer weitergeben. Dazu benötigt er die Personen-ID und den Namen des neuen Hundebesitzers. Danach erscheint der Hund im AMICUS Account des neuen Halters. Dieser muss den Hund dort übernehmen, damit der Halterwechsel vollständig abgeschlossen ist. 

Detaillierte Informationen finden Sie auf der Website www.amicus.ch und in dessen Handbuch für Hundehalter (PDF-Datei).